Allgemeine Beförderungsbedingungen - gültig ab 01.01.2024
1 Allgemeine Bestimmungen
Die in dieser Tariffibel verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich immer gleichermaßen auf alle Geschlechter. Auf eine Doppelnennung und gegenderte Bezeichnungen wird daher zugunsten der Lesbarkeit verzichtet.
§1 Anspruch auf Beförderung
(1) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit
1. nach den Vorschriften des für den Verkehr geltenden Personenbeförderungsgesetzes [PBefG] und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften (Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen [VOAllgBefBed]) eine Beförderungspflicht gegeben ist,
2. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
3. die Beförderung nicht durch Umstände behindert wird, welche das Unternehmen nicht abwenden kann und denen es auch nicht abhelfen konnte und
4. der Fahrgast einen gültigen Fahrausweis vorweisen kann. Die Fahrkarte muss ausgedruckt vorliegen. Auf mobilen Geräten (Handys, Tablets) vorgezeigte Fahrkarten werden nicht anerkannt. Ausnahmen bilden das BernsteinTicket Rügen, Fahrkarten des NORDSEEINSELTARIFs, das Deutschland-Ticket und das ShuttleTicket Königsstuhl.
Sachen und Tiere werden nur nach Maßgabe des § 10 dieser Beförderungsbedingungen befördert.
(2) Die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr richtet sich nach § 228 Sozialgesetzbuch –Neuntes Buch- (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung. Für die Mitnahme von schwerbehinderten Menschen mit Rollstühlen sind die Beschaffenheit und die Besetzung des Fahrzeugs maßgebend. Die Entscheidung über die Beförderung liegt beim Verkehrs- oder Betriebspersonal (in der Folge „Personal“ genannt).
(3) Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres werden grundsätzlich unentgeltlich befördert, soweit sie in Begleitung von fahrscheinpflichtigen Personen sind. Ohne Begleitung werden Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres aus Sicherheitsgründen nicht befördert.
Als Kinder gelten Fahrgäste im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren. Als Erwachsene gelten Fahrgäste ab 15 Jahre.
§2 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
Personen, die eine Belästigung oder eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, können insbesondere ausgeschlossen werden:
1. Personen, die unter erheblichem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz,
3. Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind,
4. Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen bzw. Gewalt ausüben und
5. verschmutzte und übel riechende Personen.
Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet das Personal.
Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz.
§3 Verhalten der Fahrgäste
Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
2. ein als besetzt gekennzeichnetes oder nicht zur Benutzung freigegebenes Fahrzeug zu betreten,
3. Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen oder Tonwiedergabegeräte mit Kopfhörern zu benutzen (gilt auch für Mobiltelefone und Smartphones), wenn andere Fahrgäste dadurch belästigt werden,
4. in den Verkehrsmitteln Speiseeis, Speisen und Getränke zu verzehren und es besteht ein generelles Rauch- und Alkoholverbot
5. in den Fahrzeugen Druckschriften zu verteilen oder Propaganda zu betreiben.
Die Fahrgäste dürfen das Fahrzeug nur an den Haltestellen betreten oder verlassen; Ausnahmen bedürfen der Weisung bzw. der Zustimmung des Personals. Soweit besonders gekennzeichnete Ein- und Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten und Verlassen des Fahrzeugs zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Fahrzeuginnere aufzurücken. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
Die Beaufsichtigung der Kinder und Kinderwagen obliegt deren Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.
Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 5, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
Bei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten haben das Personal sowie Beauftragte das Recht, nach § 229 BGB bzw. § 127 Absatz 1 und 3 StPO die Personalien festzustellen und, wenn diese verweigert werden, die Verursacher bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.
Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen, Betriebsanlagen oder Betriebseinrichtungen wird ein Reinigungsentgelt in Höhe von mindestens 20,00 € erhoben. Weitergehende Ansprüche sowie eine strafrechtliche Verfolgung bleiben unberührt. Bei Anmahnungen des Betrages durch das Verkehrsunternehmen wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 € fällig.
Bei mutwilliger Beschädigung der Busse und Betriebsanlagen wird eine Anzeige erstattet. Der Reparaturaufwand und der Nutzungsausfall werden in Rechnung gestellt.
§4 Zuweisen von Fahrzeugen und Plätzen
Das Personal kann Fahrgäste auf bestimmte Fahrzeuge verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
Das Personal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze anzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für schwerbehinderte Menschen, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.
Das Einsteigen wird nur an der vorderen Tür beim Fahrpersonal zugelassen.
§5 Beförderungsentgelte, Fahrausweise, Entwertung
Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten; hierfür werden Fahrausweise ausgegeben.
Bei Verlust oder Diebstahl von Fahrausweisen besteht kein Anspruch auf Ersatz durch das Verkehrsunternehmen.
Bei Verlust eines E-Tickets (Chipkarte), einer Stammkarte, einer ABO-Karte sowie einer Sammelzeitkarte / Schülernetzkarte für Schüler wird für die Ersatzkarte eine Gebühr von 7,50 € erhoben.
Der Fahrgast kann ein bestimmtes Fahrkartensortiment vor Antritt der Fahrt im Vorverkauf an Fahrausweisverkaufsstellen erwerben bzw. hat sofort beim Betreten des Fahrzeuges den erforderlichen Fahrausweis beim Fahrpersonal zu lösen.
Monats- und Halbjahreskarten können maximal 7 Kalendertage im Voraus erworben werden. Wochenkarten können maximal 3 Kalendertage im Voraus erworben werden.
Inhaber von Sammelzeitkarten für Schüler, Wochen- oder Monatskarten sind verpflichtet, ihren Fahrausweis dem Personal beim Einsteigen unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen dem Fahrpersonal zur Prüfung auszuhändigen.
Der Fahrgast hat sich von der Richtigkeit des Fahrausweises für die vorgesehene Fahrt und der ordnungsgemäßen Entwertung zu überzeugen.
Beanstandungen des Fahrausweises sind unverzüglich gegenüber dem Personal vorzubringen. Spätere Beanstandungen können aus Beweisgründen nicht mehr berücksichtigt werden. Durch die Nichtbeanstandung einer vorgezeigten Fahrkarte wird nicht deren Gültigkeit durch das Fahrpersonal bestätigt. Antragsformulare oder Bestellbestätigungen zählen nicht als Fahrausweise.
§6 Zahlungsmittel
Das Beförderungsentgelt soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge zu wechseln sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. Für das Fahrpersonal besteht keine Verpflichtung, mehr als insgesamt 20 Münzstücke anzunehmen.
Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Das Wechselgeld kann binnen 3 Monaten unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung in Grimmen oder den Betriebsstandorten in Bergen auf Rügen, in Stralsund und Ribnitz–Damgarten abgeholt sowie, so weit möglich, auch beim Fahrpersonal eingelöst werden. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, besteht kein Anspruch
auf Weiterbeförderung.
Zur Erlangung einer Ermäßigung muss der Nachweis erbracht werden.
Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.
§7 Ungültige Fahrausweise
Fahrausweise, die entgegen der Beförderungsbedingungen oder der Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt insbesondere für Fahrausweise,
1. die nicht entwertet sind,
2. die nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt bzw. unterschrieben sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt bzw. unterschrieben werden,
3. die unerlaubt laminiert oder eingeschweißt wurden, zerrissen, zerschnitten oder sonst beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, sodass sie nicht mehr ordnungsgemäß geprüft werden können,
4. die eigenmächtig geändert oder unrechtmäßig erworben oder hergestellt sind,
5. die von Nichtberechtigten benutzt werden,
6. die zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
7. die wegen Ablauf der Geltungsdauer (einschl. Tarifänderung) oder aus anderen Gründen verfallen sind,
8. die ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden oder
9. die mehrfach entwertet worden sind.
Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Berechtigungsnachweis/Stammkarte gilt, ist ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Berechtigungsnachweis/Stammkarte nicht auf Verlangen vorgezeigt wird.
Aus diesem Grund eingezogene Fahrausweise werden bei Nachweis der Berechtigung innerhalb von einer Woche nach Feststellung zurückgegeben.
Beförderungsentgelt für eingezogene Fahrausweise wird grundsätzlich nicht erstattet.
Wird ein Fahrausweis zu Unrecht eingezogen, zahlt das Verkehrsunternehmen dem Fahrgast die zur Benutzung der Verkehrsmittel nachgewiesenen Mehrkosten in angemessener Höhe. Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverlust und Verdienstausfall, sind ausgeschlossen.
Der unrechtmäßig eingezogene Fahrausweis wird zurückgegeben, sofern er noch für weitere Fahrten verwendet werden kann.
§8 Erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE)
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er
1. für sich oder für von ihm mitgeführte Fahrräder / Klappräder / E-Bikes / Tretroller und E-Tretroller bzw. Sachen und Tiere gemäß § 5 Beförderungsentgelte, Fahrausweise, Entwertung keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,
2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei der Überprüfung nicht vorzeigen kann,
3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 5 entwertet hat oder entwerten ließ,
4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt,
5. keinen Nachweis der Ermäßigungsberechtigung vorzeigen kann.
Ein Fahrgast, der zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet ist, hat sich bei Aufforderung durch das Prüf- oder Fahrpersonal diesem gegenüber mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu legitimieren. Ist eine Legitimation nicht möglich, hat der Fahrgast zur Feststellung der Personalien bis zum Eintreffen der Polizei im Fahrzeug zu verbleiben. Soweit dies nicht erfolgt oder falsche Personalien angegeben werden, sind von ihm die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.
In den Fällen des Absatzes (1) wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60,00 € erhoben. Bei Nichtzahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes wird durch das Verkehrsunternehmen Strafanzeige wegen Erschleichung von Beförderungsleistungen gemäß § 265a StGB erstattet.
Das erhöhte Beförderungsentgelt wird für die zurückgelegte Strecke erhoben, es ist an das zuständige Personal zu entrichten.
Für die Weiterfahrt ist ein nach den Tarifbestimmungen gültiger Fahrausweis erforderlich. Über den gezahlten Betrag wird eine Quittung ausgestellt. Ist der Fahrgast nicht bereit oder nicht in der Lage, das erhöhte Beförderungsentgelt sofort zu entrichten, so erhält er eine Zahlungsaufforderung. Die Zahlungsaufforderung oder die Quittung über die Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes ist kein Fahrausweis für die Weiterfahrt.
Weist ein Fahrgast innerhalb einer Woche ab Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens durch Vorlage des Fahrausweises bzw. der Ermäßigungsberechtigung nach, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen nicht übertragbaren Zeitfahrausweises und/oder einer gültigen Ermäßigungsberechtigung war, ermäßigt sich das erhöhte Beförderungsentgelt im Falle von Absatz (1) Nr. 2 und Nr. 5 auf 7,00 €.
Der Fahrgast ist bei der Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgeltes in jedem Fall verpflichtet, seine Personalien anzugeben.
Personen ohne gültigen Fahrausweis, die die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes und die Angaben zur Person verweigern, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
§9 Erstattung von Beförderungsentgelt
Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt genutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.
Dabei gilt:
Für Einzel- und Mehrfahrtenkarten sowie für Tages-, Tagesnetz- und Fahrradkarten wird das Beförderungsentgelt nicht erstattet. Wird ein Zeitfahrausweis (Wochen-, Monats- oder Halbjahreskarte) nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises anteilig erstattet.
Je Geltungstag wird von dem für den Zeitfahrausweis entrichteten Beförderungsentgelt das Entgelt für 2 Einzelfahrten abgezogen.
Für die Festlegung des Zeitpunktes, bis zu dem Einzelfahrten als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung des Zeitfahrausweises oder das Datum des Poststempels der Übersendung des Zeitfahrausweises mit der Post maßgeblich.
Ein früherer Zeitpunkt bei nicht übertragbaren Zeitfahrausweisen kann nur berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit mit Ausgehunfähigkeit, Unfall oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird.
Bei Anrechnung des Beförderungsentgeltes für die durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im Übrigen das Beförderungsentgelt für eine Einzelfahrt zum Normaltarif zugrunde gelegt.
Anträge auf Erstattung sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu stellen. Von dem zu erstattenden Betrag wird je Bearbeitungsfall eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,00 € sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen.
Bei unbaren Zahlungen erfolgt die Rückerstattung erst nach Prüfung des Zahlungseinganges.
Für das Abonnementverfahren gelten die entsprechenden Bedingungen zum Vertrag.
§10 Beförderung von Sachen und Tieren
(1) Tiere, Gepäck und sonstige Gegenstände werden nicht befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung der Betriebsdurchführung gefährdet oder andere Fahrgäste belästigt werden. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
Unentgeltlich befördert werden:
- Kinderwagen
- Kleintiere in Behältern
- Gepäck
- Blindenführhunde, die eine blinde Person begleiten
- Hunde schwerbehinderter Menschen gemäß Sozialgesetzbuch (SGB IX), wenn dies im Schwerbehindertenausweis entsprechend vermerkt ist
(2) Hunde und Kleintiere
Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Für Hunde, soweit sie nicht in geeigneten Behältern mitgeführt werden, gilt in den Verkehrsmitteln eine Leinen – und Maulkorbpflicht. Ausgenommen von der Maulkorbpflicht sind Blindenführhunde (generell) und Assistenzhunde, wenn diese deutlich mit einer Weste gekennzeichnet sind und Mensch und Assistenzhund jeweils einen entsprechenden Ausweis besitzen.
Im Übrigen gelten die aktuellen Bestimmungen der Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (HundehVO M-V) über das Führen und Halten von Hunden. Für Hunde und Kleintiere, soweit sie nicht in geeigneten Behältern mitgeführt werden, ist eine Fahrkarte „Tier“ zu erwerben.
(3) Fahrräder / Klappräder / E-Bikes / Tretroller und E-Tretroller
Die Mitnahme von maximal 2 Fahrrädern im Regionallinienbus ist grundsätzlich nur dann statthaft, wenn im Fahrzeug geeignete Halte-und Sicherungseinrichtungen vorhanden sind. Bei nichtausreichendem Platz im Fahrzeug ist situationsbedingt die Mitnahme nicht möglich.
Die Mitnahme von Tandems ist ausgeschlossen. Innerhalb der Busse werden keine Fortbewegungsmittel mit Verbrennungsmotor und E-Bikes/ Pedelecs - auch zusammenklappbare: Anmerkung der Redaktion - (nachfolgend E-Bikes) befördert. Die Mitnahme von Fahrrädern in Stadt- und in Ortsbusverkehren ist ausgeschlossen.
Zusammengeklappte Fahrräder (Klappräder), Tretroller und E-Tretroller werden in den Bussen kostenfrei als Handgepäck (Sachen) mitgenommen. Nicht zusammengeklappte Fahrräder, Tretroller und E-Tretroller werden wie ein Fahrrad behandelt.
Mitnahme auf Fahrradanhängern:
Generell werden keine Fahrräder mit Verbrennungsmotor mitgenommen. Elektrisch unterstützte Fahrräder werden nur mitgenommen, wenn sie von der Bauart her sicher in den vorhandenen Halterungen zu verladen sind. Bei der Verladung der E-Bikes unterstützt der Fahrgast das Fahrpersonal nach seinen Möglichkeiten.
Fahrräder werden gegen Entwerten einer Fahrradkarte befördert, E-Bikes gegen Entwerten einer Fahrradkarte E-Bike.
(4) Elektromobile (E-Scooter)
Die Mitnahmeregelung von Elektromobilen (E-Scooter) gilt vorrangig für schwerbehinderte Menschen mit mindestens Merkzeichen "G". Der E-Scooter-Nutzer soll selbstständig rückwärts in den Bus einfahren, die ordnungsgemäße Aufstellung an der Anlehnfläche vornehmen und die Ausfahrt aus dem Bus bewerkstelligen können. Berechtigte Nutzer haben eine Schulung des Verkehrsunternehmens zu absolvieren und die oben genannte selbstständige Benutzung nachzuweisen. Erfüllt der E-Scooter-Nutzer die personenbezogenen Voraussetzungen, erhält er zur Bestätigung einen Nutzerpass.
Folgende Mindestvoraussetzungen bzw. Kriterien sind bei der Beförderung von E-Scootern sicherzustellen:
- max. Gesamtlänge von 1200 mm
- 4-rädriges Fahrzeug
- Grenzwert für die Gesamtmasse des E-Scooters (Leergewicht plus Körpergewicht der Nutzerin bzw. des Nutzers plus weitere Zuladung): 300 kg
- Zulassung für auf den E-Scooter mit aufsitzender Person bei rückwärtsgerichteter Aufstellung an der Anlehnfläche wirkende Kräfte von bis zu 0,8 g bei Gefahrbremsung bzw. 0,5 g Querkräfte bei Kurvenfahrt
- Gewährleistung der Standsicherheit durch ein Bremssystem, welches immer auf beide Räder einer Achse zusammen wirkt und nicht durch ein Differenzial überbrückt werden kann (z. B. gesonderte Feststellbremse)
- ausreichende Bodenfreiheit und Steigfähigkeit des E-Scooters, um über eine mit maximal 12 % geneigte Rampe in den Bus ein- und ausfahren zu können, ohne mit der Bodenplatte am Übergang von der Rampe ins Fahrzeug anzustoßen
- Eignung für Rückwärtseinfahrt in den Linienbus
Als Nachweise dieser Kriterien sind die E-Scooter unter Vorlage der technischen Unterlagen des Herstellers dem Verkehrsunternehmen vorzustellen. Erfüllt der E-Scooter die technischen Anforderungen, vergibt die VVR eine Zulassungsplakette, die am geprüften E-Scooter durch das Verkehrsunternehmen angebracht wird.
Der E-Scooter-Nutzer muss sowohl die zum Nachweis der personenbezogenen Voraussetzungen, d. h. den durch das Verkehrsunternehmen ausgestellten Nutzerpass, als auch die für den Nachweis der Mitnahmetauglichkeit des E-Scooters erforderliche Zulassungsplakette mitführen und bei Aufforderung des Fahrpersonals zur Prüfung vorzeigen.
Omnibusse sind entsprechend an allen Türen mit Piktogrammen gekennzeichnet, ob eine E-Scooter-Mitnahme statthaft ist oder nicht.
Die Beförderungspflicht besteht nicht, wenn der Aufstellplatz für den E-Scooter bereits durch andere Fahrgäste (mit Rollstuhl, anderen E-Scootern, Kinderwagen oder allgemein durch einen voll besetzten Bus) belegt ist.
(5) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe,
2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt oder beschmutzt werden können.
Im Zweifelsfall trifft das Personal die Entscheidung.
(6)
Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung der Betriebsdurchführung nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder geschädigt werden können. Bei Schäden, die durch mitgeführte Sachen grob fahrlässig verursacht werden, haftet der Verursacher.
(7) Entsprechend der Möglichkeiten sollen vorrangig schwerbehinderte Menschen in Rollstühlen und Kinder in Kinderwagen mitgenommen werden.
Eine Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Fahrpersonal. Fahrgäste mit Rollstühlen oder Kinderwagen sollen an den mit den entsprechenden Symbolen versehenen Türen einsteigen und die gekennzeichneten Plätze im Fahrzeuginneren nutzen.
§11 Fundsachen
Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich beim Fahrpersonal abzuliefern.
Für verloren gegangene Sachen wird bis zur Ablieferung an das Personal/Fundbüro gegenüber dem Verlierer keine Haftung übernommen.
Die sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Personal ist zulässig, wenn er sich zweifelsfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Fundsache schriftlich zu bestätigen.
Für die Aufbewahrung und Verwaltung von Fundsachen gelten die Bestimmungen des Verkehrsunternehmens. Fundsachen werden 4 Wochen im Verkehrsunternehmen verwahrt. Für die Nachsendung von größeren Fundsachen (per Päckchen oder Paket) wird neben dem anfallenden Porto zusätzlich eine Bearbeitungspauschale von 5,00 € pro versandtem Stück erhoben.
§12 Haftung
Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet das Verkehrsunternehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,00 €; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
§13 Ausschluss von Ersatzansprüchen
Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.
Das Verkehrsunternehmen haftet nicht für den Ausfall von Fahrten, dessen Ursache es nicht zu vertreten hat. Das Verkehrsunternehmen haftet nicht für Unrichtigkeiten im Fahrplan, in Fahrplanflyern, für die Fahrplanangaben an den Haltestellen sowie für Auskünfte des Personals.
Der Anspruch auf Beförderung gilt auch dann als erfüllt, wenn das Verkehrsunternehmen aus betrieblichen Gründen andere als im Fahrplan angegebene Fahrzeuge bereitstellt oder Umleitungsstrecken gefahren werden.
Im Falle einer nicht zufriedenstellenden Bearbeitung einer Beschwerde kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle söp eingeleitet werden.
Kunden können sich
- per Internet über kontakt(at)soep-online.de
- oder schriftlich an die
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.
Fasanenstraße 81
10623 Berlin
Telefon: (030) 6449 9330, www.soep-online.de
wenden und ggf. erfolgt durch diese ein Einigungsvorschlag. Die Anrufung der Schlichtungsstelle ist kostenlos und unverbindlich. Die Möglichkeit einer Klage auf dem ordentlichen Rechtsweg wird dadurch nicht beeinträchtigt
§14 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist Stralsund.
§15 Inkrafttreten
Die Beförderungsbedingungen treten am 01.01.2024 in Kraft.